Kehr- und Überprüfungsarbeiten


Durch regelmäßige Kehrungen und Kontrollen sorgt Ihr Rauchfangkehrer für den vorbeugenden Brandschutz und somit für klare Verhältnisse, Sicherheit und Zufriedenheit in Ihrem trautem Heim.

Darüber hinaus bietet Ihr Rauchfangkehrer fachmännische Beratung über alle Brennstoffe, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Heizsysteme und sorgt durch seine Tätigkeiten für optimale Energieeinsparung durch wirtschaftliches und umweltschonendes Heizen.


Kehrperioden für Fänge bis 400kW Nennleistung

Für Abgasfänge gelten je nach Brennstoffart folgende Kehrperioden:

BrennstoffArt der FeuerstätteAnzahl der Überprüfungen
bzw. Reinigungen pro Jahr

Gas

Feuerstätten

1
Feuerstätten mit Brennwerttechnik1

Heizöl extra leicht

 

 

 

 

 

Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner
ab Baujahr 1998**


übrige Feuerstätten mit Zerstäubungsbrenner


Feuerstätten mit Verdampfungsbrenner

2

 

3*



3

Brennwertfeuerstätte1


Heizöl leicht

 


Feuerstätten

 


5

 

Feste Brennstoffe
(ausgenommen Pellets)

 

Feuerstätten ab Baujahr 1998*


übrige Feuerstätten

5*


6*


Pellets
Feuerstätten

3

Brennwertfeuerstätte1

 
* werden diese Feuerstätten nur zwischen 1. September und 31. Mai benützt, so reduziert sich die Anzahl um eine Überprüfung bzw. Reinigung.


Ausnahmen

Folgende Fänge von Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  • In Gebäuden, die nur zwischen 1. Mai und 30. September bewohnt werden (Sommerhaus)
  • Von Feuerstätten, welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden
  • Von Feuerstätten, die nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z.B. Destillieranlagen, Räucheranlagen)


Folgende Fänge von Feuerstätten mit festen Brennstoffen sind dreimal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu reinigen:

  • Von Feuerstätten, welche zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem (z.B. Zentralheizung; Wärmepumpe oder Solarheizung, wenn diese zumindest für 30 % der Gesamtheizlast ausgelegt sind), verwendet werden
  • Von Feuerstätten, welche nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt und nicht als Hauptheizung verwendet werden (z.B. offener Kamin, Feuerstätten in nicht gewerblich genutzten Werkstätten, Einzelöfen, Mehrraumöfen und Zentralheizungskessel in Wochenendhäusern)


Perioden für Verbindungsstücke

Verbindungsstücke und deren Anschlüsse sowie technische Einbauten im Verbindungsstück (z.B. Abgasklappen) sind einmal jährlich zu prüfen und gegebenenfalls zu kehren.


Perioden für Feuerstätten

Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.


Perioden für Luft- und Dunstfänge

Luftschächte gegebenenfalls zu kehren. gemäß § 17 Abs. 1 NÖ  zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.